Fahrzeugtechnik BalanFahrzeugtechnik Balan

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen regeln, was zwischen dir und uns gilt: wie ein Auftrag zustande kommt, was er kostet, wann bezahlt wird, wie lange wir für unsere Arbeit geradestehen und was passiert, wenn etwas schiefgeht. Sie gelten für Service, Reparatur, Veredelung und den Einbau von Teilen. Massgebend ist die Fassung, die beim Abschluss deines Auftrags hier stand.

Stand und Vertragspartnerin

Fassung 1.0, Stand 7. November 2026. Diese Fassung gilt für Aufträge, die ab dem 7. November 2026 erteilt werden.

Vertragspartnerin ist die Einzelfirma PB Autowerx by Balan, UID CHE-250.845.667, die unter der Geschäftsbezeichnung Fahrzeugtechnik Balan auftritt. Werkstatt und Anschrift: Güterstrasse 17 (Box 23), 5014 Gretzenbach, Kanton Solothurn. Der Eintrag im Handelsregister lautet derzeit auf den Sitz Othmarsingen im Kanton Aargau; eine Verlegung nach Gretzenbach ist vorbereitet. Nachfolgend „Fahrzeugtechnik Balan“ oder „wir“, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nachfolgend „Kunde“.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen und Verträge zwischen Fahrzeugtechnik Balan und dem Kunden, insbesondere Service-, Reparatur-, Wartungs-, Umbau-, Tuning-, Reifen- und Scheibentönungsarbeiten an Fahrzeugen sowie den Verkauf von Teilen und Zubehör.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere allgemeine Einkaufs-, Geschäfts- oder Lieferbedingungen, gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die widerspruchslose Entgegennahme von Auftragsdokumenten des Kunden stellt keine Anerkennung dar.

1.3 Die jeweils gültige Fassung ist unter www.fahrzeugtechnik-balan.ch/agb abrufbar.

2. Vertragsabschluss

2.1 Offerten und Kostenschätzungen sind 30 Tage gültig, sofern nicht anders vermerkt.

2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche, mündliche oder konkludente Annahme des Auftrags zustande, spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs zur Ausführung der Arbeiten.

2.3 Der Kunde bestätigt bei Auftragserteilung, Eigentümer des Fahrzeugs oder durch den Eigentümer zur Auftragserteilung bevollmächtigt zu sein.

3. Leistungsumfang

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag, der Offerte oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.

3.2 Zusätzlich erforderliche Arbeiten, die sich während der Ausführung als notwendig erweisen, dürfen im Rahmen einer Kostenmehrung von bis zu 10 Prozent ohne Rücksprache ausgeführt werden. Bei höheren Abweichungen informieren wir vorgängig. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln, die ein gefahrloses Weiterbetreiben ausschliessen, dürfen wir nach mindestens drei dokumentierten Kontaktversuchen (Telefon, WhatsApp, E-Mail) innert eines Arbeitstages die unmittelbar erforderlichen Sicherungs- oder Stilllegungsmassnahmen auf Kosten des Kunden vornehmen.

3.3 Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart. Wir bemühen uns um pünktliche Erledigung.

3.4 Klimaservice bieten wir nicht an; dafür fehlt uns das Gerät. Detailing, Keramikversiegelung und Fahrzeugaufbereitung gehören ebenfalls nicht zum Programm.

4. Tuning, Umbau und Scheibentönung

4.1 Bei Tuning-, Umbau-, Fahrwerks-, Felgen-, Auspuff-, Carbon- und Scheibentönungsarbeiten hängt die Eintragungsfähigkeit vom konkreten Fahrzeug, vorhandenen Gutachten, MFK-Anforderungen, kantonalen Vorgaben sowie Abgas-, Geräusch- und Kombinationsfaktoren ab. Wir prüfen im Rahmen des Auftrags die uns bekannten Anforderungen und dokumentieren die ausgeführten Arbeiten. Eine pauschale Eintragungs- oder Abnahmegarantie geben wir nicht ab.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor Auftragserteilung vollständige Informationen zu Fahrzeug, Vorumbauten, Vorbesitzern, bestehenden Eintragungen und vorhandenen Gutachten offenzulegen. Verschwiegene Vorumbauten können die Eintragung verhindern oder zu Folgekosten führen, für die der Kunde aufkommt.

4.3 Show- und Motorsportteile, die ausschliesslich für den Renn- oder Privatgebrauch bestimmt sind, werden klar als solche gekennzeichnet. Eine Nutzung im öffentlichen Strassenverkehr ist ohne entsprechende Genehmigung oder Eintragung untersagt; die Verantwortung dafür liegt beim Kunden.

5. Vom Kunden gelieferte Teile

5.1 Bringt der Kunde eigene Ersatz-, Zubehör-, Tuning- oder Verbrauchsteile mit, gelten diese als kundenseitig gelieferte Teile. Wir verkaufen diese Teile nicht und sind nicht deren Lieferantin.

5.2 Der Kunde ist allein verantwortlich für Auswahl, Bestellung, Qualität, Vollständigkeit, Passgenauigkeit, Eignung, technische Kompatibilität und allfällige Zulassung dieser Teile. Das gilt insbesondere für Teilenummern, Motorisierung, Modelljahr, Fahrgestellnummer, Ausstattungsvariante, Softwarestand, Gutachten, Eignung für den Schweizer Strassenverkehr, MFK-Anforderungen sowie sicherheitsrelevante Bauteile.

5.3 Wir übernehmen für kundenseitig gelieferte Teile keine Garantie oder Gewährleistung. Ansprüche aus Kauf, Garantie oder Gewährleistung sind direkt gegenüber Verkäufer, Hersteller oder Lieferant geltend zu machen.

5.4 Annahme, Sichtprüfung, Abgleich mit dem Fahrzeug oder Arbeitsbeginn sind keine Bestätigung, dass die Teile richtig, vollständig, passend, zulässig oder geeignet sind. Eine umfassende Teile-, Kompatibilitäts-, Zulassungs- oder Echtheitsprüfung schulden wir nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und als separate Prüfleistung verrechnet wird.

5.5 Zeigen sich vor oder während der Arbeiten Mängel, Passungenauigkeiten, fehlende Bestandteile, falsche Teile, fehlende Zulassungsunterlagen oder technische Risiken, dürfen wir die Arbeiten unterbrechen, verschieben oder abbrechen. Der Kunde trägt die daraus entstehenden Kosten und Verzögerungen, soweit wir sie nicht verschuldet haben.

5.6 Entsteht durch kundenseitig gelieferte falsche, mangelhafte, unvollständige oder ungeeignete Teile zusätzlicher Aufwand, wird dieser nach effektivem Aufwand verrechnet. Das umfasst Prüfung, Diagnose, Demontage, Wiedermontage, Anpassung, erneutes Zerlegen, technische Abklärung, Standzeit, Koordination mit Lieferanten, Wartezeit, Fahrzeugbewegung und administrativen Aufwand.

5.7 Blockiert ein Fahrzeug wegen falscher, mangelhafter, unvollständiger oder verspätet verfügbarer Kundenteile einen Werkstattplatz, dürfen wir zusätzlich zum Arbeitsaufwand eine pauschalisierte Entschädigung von CHF 80.- pro Arbeitstag verrechnen. Der Nachweis eines höheren oder tieferen tatsächlichen Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

5.8 Ist die fachgerechte, sichere oder termingerechte Fertigstellung mit den Kundenteilen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, dürfen wir geeignete Ersatz-, Original- oder gleichwertige Neuteile über eigene Lieferanten beschaffen und verrechnen, soweit das zur sicheren Fertigstellung, zur Vermeidung von Folgeschäden oder zur Freigabe eines blockierten Werkstattplatzes erforderlich und verhältnismässig ist. Wir informieren nach Möglichkeit vorgängig; ist der Kunde nicht innert angemessener Frist erreichbar oder ist eine rasche Entscheidung aus Sicherheitsgründen nötig, dürfen wir ohne weitere Freigabe handeln.

5.9 Wir dürfen den Einbau kundenseitig gelieferter Teile ablehnen, wenn technische, sicherheitsrelevante, qualitätsbezogene, zulassungsrechtliche oder haftungsrechtliche Bedenken bestehen. Das gilt insbesondere bei Bremsen, Fahrwerk, Lenkung, Rädern, Reifen, Airbag- und Sicherheitskomponenten, Abgasanlagen, elektronischen Steuergeräten, gebrauchten Teilen unklarer Herkunft oder Teilen ohne ausreichende Dokumentation.

5.10 Bei gebrauchten, revidierten, geöffneten, beschädigten, importierten oder nicht eindeutig identifizierbaren Kundenteilen erfolgt der Einbau ausschliesslich auf Risiko des Kunden hinsichtlich Funktion, Haltbarkeit, Zulassung und Folgekosten. Wir haften in diesen Fällen nur für die fachgerechte Ausführung unserer eigenen Arbeitsleistung.

6. Diagnose, Kostenvoranschlag und Stornierung

6.1 Eine elektronische oder mechanische Fahrzeugdiagnose (Fehlerspeicher auslesen, Messung, systematische Fehlersuche) ist eine entgeltliche Werkstattleistung. Die Pauschale beträgt CHF 69.-, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Bei aufwändiger oder mehrstufiger Diagnose verrechnen wir zusätzlich nach effektivem Aufwand.

6.2 Kostenvoranschläge erstellen wir kostenlos, sofern der Aufwand 30 Minuten nicht überschreitet. Für umfangreichere Voranschläge behalten wir uns eine angemessene Voranschlagsgebühr vor; sie wird vor Beginn der Arbeit kommuniziert und bei Auftragsannahme angerechnet.

6.3 Ein Auftrag kann bis zum Beginn der Arbeiten kostenfrei storniert werden. Nach Arbeitsbeginn verrechnen wir bereits erbrachte Leistungen, beschaffte Teile und reservierte Werkstattzeit nach effektivem Aufwand, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 80.-.

6.4 Spezial- oder Sonderteile, die ausschliesslich für den Auftrag des Kunden eingekauft werden, sind auch im Fall einer nachträglichen Stornierung vom Kunden zu übernehmen, sofern eine Rückgabe an den Lieferanten nicht oder nur mit Kosten möglich ist.

7. Preise

7.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Preise. Eine Übersicht der Leistungen findest du unter www.fahrzeugtechnik-balan.ch/leistungen.

7.2 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Material- und Ersatzteilkosten werden gesondert verrechnet, sofern nicht ausdrücklich inklusive angegeben.

7.3 Entsorgungsgebühren, etwa für Altreifen, Altöl oder Bremsflüssigkeit, werden nach Aufwand verrechnet.

8. Zahlung

8.1 Rechnungsbeträge sind bei Abholung des Fahrzeugs beziehungsweise bei Leistungsübergabe fällig.

8.2 Akzeptierte Zahlungsmittel sind Bargeld sowie Debit- und Kreditkarte (Visa, Mastercard). PayPal, TWINT und Ratenzahlung bieten wir nicht an.

8.3 Zahlung auf Rechnung: Privatkunden gewähren wir grundsätzlich keine Rechnungszahlung. Geschäftskunden können auf Rechnung zahlen, ausschliesslich nach vorgängiger interner Bonitätsprüfung und auf Basis einer schriftlichen Rahmenvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung gilt auch für Geschäftskunden Ziff. 8.1.

8.4 Für vereinbarte Rechnungszahlungen gilt eine Zahlungsfrist von netto 10 Tagen ab Rechnungsstellung, sofern die Rahmenvereinbarung nichts anderes festhält.

8.5 Bei Zahlungsverzug wird nach erfolgloser Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr sowie eine Mahngebühr von CHF 30.- pro Mahnung erhoben (Art. 104 OR).

8.6 Wir behalten uns das gesetzliche Retentionsrecht am reparierten Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung vor (Art. 895 ZGB).

8.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen zu verrechnen, ausser diese sind von uns unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

8.8 Eigentumsvorbehalt: Soweit rechtlich zulässig bleiben eingebaute Ersatz-, Zubehör- und Verbrauchsteile bis zur vollständigen Bezahlung der zugehörigen Rechnung unser Eigentum. Die Eintragungspflicht im Eigentumsvorbehaltsregister nach Art. 715 ZGB bleibt vorbehalten.

8.9 Bei Aufträgen mit Sonderbestellungen, Umbauten oder einem voraussichtlichen Rechnungsbetrag über CHF 1'500 dürfen wir vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Anzahlung bis zu 50 Prozent verlangen.

9. Übergabe und Abholung

9.1 Der Kunde holt das Fahrzeug innert drei Werktagen nach Abschlussmeldung ab, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Bei der Abholung ist der Rechnungsbetrag fällig.

9.2 Die Übergabe erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Ausweises der abholberechtigten Person. Bei Abholung durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

9.3 Bei verzögerter Abholung verrechnen wir eine pauschalisierte Entschädigung von CHF 20.- pro Kalendertag für die entgangene Stellplatznutzung. Der Nachweis eines höheren oder geringeren tatsächlichen Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

9.4 Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte, persönliche Dokumente und lose Ladung sind vor der Übergabe zu entfernen. Für nicht entfernte Gegenstände übernehmen wir keine Haftung, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Inventarisierung loser Gegenstände bei Annahme erfolgt nicht.

9.5 Wird ein Fahrzeug trotz dreier dokumentierter schriftlicher Mahnungen mit abschliessender Fristsetzung von mindestens 30 Tagen nicht abgeholt und bleibt der Rechnungsbetrag offen, sind wir berechtigt, das Fahrzeug nach Art. 93 OR oder, bei Geltendmachung des Retentionsrechts nach Art. 895 ZGB, über das Pfandverwertungsverfahren nach Art. 891 ff. ZGB in Verbindung mit dem SchKG zu verwerten. Eine eigenmächtige Verwertung ohne diese Verfahren erfolgt nicht. Ein Mehrerlös wird ausbezahlt, ein Mindererlös ist vom Kunden zu tragen; die Verwertungskosten gehen zu seinen Lasten.

9.6 Bei Fahrzeugen ohne gültiges Kontrollschild oder ohne Versicherungsdeckung organisiert der Kunde Abholung und Transport selbst.

9.7 Der Kunde ermächtigt uns mit der Auftragserteilung, mit dem überlassenen Fahrzeug Probe-, Übungs- und Überführungsfahrten in dem für die fachgerechte Ausführung erforderlichen Umfang durchzuführen. Während dieser Fahrten haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.8 Der Kunde garantiert, dass das überlassene Fahrzeug während der gesamten Werkstattzeit über eine gültige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung verfügt. Vollkasko wird empfohlen. Schäden am Kundenfahrzeug, die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht wurden, sind primär über die Versicherung des Kunden abzuwickeln.

10. Gewährleistung und Mängelrüge

10.1 Wir leisten Gewähr für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten nach Massgabe von Art. 367 ff. und 371 OR.

10.2 Die Gewährleistungsfrist für die Arbeitsleistung beträgt gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten 24 Monate ab Abholung. Bei Aufträgen zwischen Unternehmen kann sie im Rahmen des Auftrags auf 12 Monate verkürzt werden. Für Ersatz-, Verschleiss- und Tuningteile gelten zusätzlich die Garantiebedingungen der Hersteller.

10.3 Offensichtliche Mängel sind so rasch wie möglich, spätestens innert 60 Tagen nach Abholung schriftlich oder elektronisch zu rügen (Art. 367 Abs. 1bis OR). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb der Frist nach Ziff. 10.2.

10.4 Wir haben das Recht, Mängel in angemessener Frist nachzubessern. Rücktritt oder Wandelung erst nach zweimalig erfolglosem Nachbesserungsversuch.

10.5 Wird ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb der Frist nach Ziff. 10.3 gerügt, gilt das Werk als genehmigt. Zwischen Unternehmen genügt eine Rügefrist von sieben Werktagen.

10.6 Es gelten die Beweislastregeln des Schweizer Werkvertragsrechts. Bei Konsumentenverträgen bleiben zwingende gesetzliche Beweislastregeln, insbesondere Beweislastumkehrungen zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten, vollumfänglich vorbehalten.

10.7 Wird eine Nachbesserung, Reparatur oder Veränderung am gewährleisteten Werk durch einen anderen Betrieb durchgeführt, ohne dass wir vorab schriftlich zugestimmt haben, entfallen unsere Gewährleistungs- und Garantieansprüche hinsichtlich der betroffenen Leistung.

10.8 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden oder Mängel infolge natürlichen Verschleisses, unsachgemässer Behandlung oder Wartung, Nichteinhaltung der Wartungsintervalle des Herstellers, Unfall-, Witterungs-, Hagel- oder Tierschäden, Veränderungen durch Dritte, Verwendung kundenseitig gelieferter Teile, höherer Gewalt sowie Hersteller-Software-Updates nach Auftragsabschluss.

11. Haftung

11.1 Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden und höchstens auf den Wert der betroffenen Leistung beschränkt. Keine Beschränkung gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder zwingender gesetzlicher Haftung.

11.2 Für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn haften wir nicht.

11.3 Bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden nach Arbeitsbeginn stellen wir die bis dahin erbrachten Leistungen und Materialien in Rechnung, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 80.-.

11.4 Im Rahmen von Wartung, Reparatur oder Diagnose können Steuergeräte durch herstellerseitige Software-Updates aktualisiert werden. Für Funktionsänderungen, Konfigurationsverluste oder mittelbare Folgeprobleme daraus haften wir nicht, sofern wir das Update fachgerecht und nach Herstellervorgaben installiert haben. Wir empfehlen, vor jedem Werkstattbesuch persönliche Daten wie Kontakte, Navigationsziele, Telefonkopplungen und gespeicherte Medien selbst zu sichern.

11.5 Wir sind berechtigt, technische Fahrzeug- und Diagnosedaten zur Auftragsausführung auszulesen, zu speichern und an Hersteller, Importeure oder Kooperationspartner weiterzugeben, soweit kein Personenbezug besteht oder dieser angemessen anonymisiert wird. Bei Personendaten gelten unsere Datenschutzerklärung und das revidierte Datenschutzgesetz.

11.6 Macht der Kunde unzutreffende, unvollständige oder verschwiegene Angaben zu Vorschäden, Vorumbauten, Vorbesitzern, Laufleistung, früheren Reparaturen, Garantiestatus oder Versicherungsdeckung, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten, Folgeschäden und Verzögerungen.

12. Höhere Gewalt

12.1 Für Leistungsverzögerungen oder Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt haften wir nicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Streiks, Energieausfälle, Cyber-Angriffe sowie Lieferengpässe bei Ersatzteilen.

12.2 In solchen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Wir informieren so früh wie möglich über Ursache und voraussichtliche Dauer.

12.3 Dauert ein Fall höherer Gewalt länger als 60 Tage, dürfen beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und beschaffte Teile werden nach effektivem Aufwand abgerechnet.

13. Datenschutz

13.1 Wir bearbeiten Personendaten nach dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Verantwortlich ist PB Autowerx by Balan, Güterstrasse 17 (Box 23), 5014 Gretzenbach.

13.2 Für die Auftragsabwicklung bearbeiten wir Stammdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail), Fahrzeugdaten (Kontrollschild, Fahrgestellnummer, Marke, Modell, Kilometerstand, Servicegeschichte), Auftragsdaten (Diagnosen, ausgeführte Arbeiten, verwendete Teile) und Zahlungsdaten.

13.3 Die Daten werden nach Abschluss des Auftragsverhältnisses gemäss den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahrt, insbesondere nach Art. 958f OR während zehn Jahren.

13.4 Einzelheiten zur Datenbearbeitung, zu Empfängern und zu deinen Rechten stehen in unserer Datenschutzerklärung.

14. Aufnahmen und Veröffentlichung

14.1 Mit der Übergabe des Fahrzeugs erteilt der Kunde uns das Recht, im Rahmen der ordentlichen Auftragsabwicklung Foto- und Videoaufnahmen zur internen Dokumentation und Qualitätssicherung anzufertigen und aufzubewahren.

14.2 Allgemeine Werkstatt-, Detail- und Vorher-Nachher-Aufnahmen ohne identifizierende Merkmale dürfen wir ohne separate Einwilligung verwenden. Personen bilden wir nicht ab; Kontrollschilder machen wir vor der Veröffentlichung unkenntlich. Der Kunde kann dieser Verwendung jederzeit und ohne Begründung widersprechen, vorab bei Auftragsannahme oder später per E-Mail an kontakt@fahrzeugtechnik-balan.ch.

14.3 Veröffentlichungen mit identifizierenden Merkmalen, etwa lesbaren Kontrollschildern oder eindeutig zuordenbaren Lackierungen, erfolgen nur mit zusätzlicher Zustimmung des Kunden. Bereits veröffentlichte identifizierende Inhalte entfernen wir nach Widerspruch in angemessener Frist, soweit das technisch möglich ist.

15. Schriftform, Änderungen und Teilnichtigkeit

15.1 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB oder zu einzelnen Aufträgen bedürfen der Schriftform oder einer dokumentierten elektronischen Bestätigung, etwa per E-Mail oder WhatsApp. Mündliche Zusicherungen ohne Bestätigung sind unverbindlich.

15.2 Wir dürfen diese AGB für neue Aufträge jederzeit anpassen. Für laufende Aufträge gilt verbindlich die Fassung, die beim Vertragsabschluss publiziert war. Eine einseitige Änderung laufender Verträge zulasten des Kunden ist ausgeschlossen.

15.3 Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

15.4 Bei Auslegungsfragen ist die deutsche Sprachfassung massgebend, auch wenn Übersetzungen vorliegen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit es überhaupt anwendbar wäre.

16.2 Gerichtsstand ist, vorbehaltlich zwingender Konsumentenschutzbestimmungen, das Gericht am Sitz von Fahrzeugtechnik Balan. Der Handelsregistereintrag lautet derzeit auf Othmarsingen im Kanton Aargau; zuständig ist damit das Bezirksgericht Lenzburg. Mit der Publikation der Sitzverlegung nach Gretzenbach wechselt der Gerichtsstand in den Kanton Solothurn. Massgebend ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses publizierte Sitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.

16.3 Hinweis für Konsumentinnen und Konsumenten: Zwingende Bestimmungen des Schweizer Konsumentenschutzes bleiben von dieser Gerichtsstandsklausel unberührt, insbesondere Art. 32 ZPO zum Gerichtsstand bei Konsumentenverträgen, Art. 114 und 120 IPRG bei internationalen Sachverhalten sowie Art. 8 UWG zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Konsumentinnen und Konsumenten können in jedem Fall auch an ihrem eigenen Wohnsitz klagen. Bei Streitwerten unter CHF 100'000 ist gemäss Art. 197 ZPO vorgängig ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Friedensrichteramt durchzuführen.

Häufige Fragen

Welche Fassung der AGB gilt für meinen Auftrag?

Massgebend ist die Fassung, die zum Zeitpunkt deines Vertragsabschlusses auf dieser Seite stand. Wir dürfen die AGB für neue Aufträge anpassen, aber nicht rückwirkend für laufende. Jede Fassung trägt oben ein Datum und eine Nummer, damit nachvollziehbar bleibt, welche galt.

Kann ich eigene Teile mitbringen?

Ja, und wir bauen sie ein. Die Verantwortung für Auswahl, Passgenauigkeit und Zulassung liegt dann aber bei dir, und wir geben auf das Teil selbst keine Gewährleistung — nur auf unsere Arbeit daran. Passt ein Teil nicht, verrechnen wir den Mehraufwand. Bei Bremsen, Fahrwerk, Lenkung und Sicherheitsbauteilen dürfen wir den Einbau ablehnen, wenn wir Bedenken haben.

Wie lange habe ich Gewährleistung auf eure Arbeit?

Als Privatperson 24 Monate ab Abholung auf die Arbeitsleistung. Offensichtliche Mängel solltest du innerhalb von 60 Tagen melden, versteckte sofort nach Entdeckung. Lässt du dieselbe Arbeit zwischendurch von einem anderen Betrieb anfassen, ohne dass wir zugestimmt haben, entfällt unsere Gewährleistung für diese Leistung.

Wo wird gestritten, wenn wir uns nicht einig werden?

Zuerst reden wir miteinander. Kommt es trotzdem zum Verfahren, gilt Schweizer Recht und das Gericht an unserem eingetragenen Sitz, derzeit das Bezirksgericht Lenzburg. Als Konsumentin oder Konsument kannst du uns nach Art. 32 ZPO aber immer auch an deinem eigenen Wohnsitz einklagen — das nehmen dir diese AGB nicht weg.